Vereinssatzung

Hier zum Download: Satzung_2007-02-22Download

„Energieinitiative Rhön und Grabfeld e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Energieinitiative Rhön und Grabfeld e.V.“. 
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  • Der Sitz des Vereins ist Bad Neustadt a. d. Saale.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Nutzung regenerativer Energien.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Facharbeitskreise, Informationsveranstaltungen, Vorführungen und Besichtigungsfahrten bezüglich der Einsatz- und Realisierungsmöglichkeit und der künftigen Nutzung von regenerativen Energien verwirklicht.

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.          
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Unabhängigkeit

  • Der Verein „Energieinitiative Rhön und Grabfeld e.V.“ ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  • Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  • Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird durch die Mitglieder im Rahmen der      Beitragsordnung festgelegt.
  • Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig. Ist ein Mitglied zwei Jahre in Beitragsrückstand, erlischt die Mitgliedschaft.
  • Bei Eintritt während des laufenden Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag unverzüglich zu entrichten.
  • Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären.
  • Die Beitragsschuld für das laufende Kalenderjahr wird dadurch nicht berührt.
  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen mit der Auflösung.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält, ausschließen.
  • Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Der Ausschluss ist ihm/r unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  • Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die

Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  • Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.  Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  • Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Kassier, dem stellvertretenden Kassier, dem          Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, 3 Beisitzern und den Vorsitzenden der           jeweiligen Facharbeitskreise.
  • Der Vorstand sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die  Dauer von 2 Jahren gewählt.             Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand  ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  • Der 1.Vorstitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt Rechtsgeschäfte  vorzunehmen. Rechtsgeschäfte über 500,- € sind für den Verein (Innenverhältnis) nur dann verbindlich, wenn sie die Vorstandsmehrheit genehmigt.
  • Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
  • Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich mittels einfachen Briefs an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. 
  • Zusätzlich erfolgt eine Einladung in den Tageszeitungen „Rhön- u. Saalepost“ und „MainPost“.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:
    • den Jahresbericht
    • den Kassenbericht
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Neuwahl des Vorstandes
    • evtl. Beitragsänderungen
    • die Beschwerde eines Mitglieds gegen den Ausschluss durch den Vorstand
    • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom  stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  • Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
  • Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung oder Vereinsauflösung, deren Behandlung mit der Einladung angekündigt werden müssen.
  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  • Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit        von 4/5 der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Rhön-Grabfeld, Spörleinstraße 11, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, entsprechend dem Zweck des Vereins (§ 2), zu verwenden hat.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Das Protokoll hat folgende Feststellungen zu enthalten: 
    • Ort und Zeit der Mitgliederversammlung
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    • Beschlüsse
    • Tagesordnung
    • Zahl der erschienen Mitglieder gemäß der Anwesenheitsliste
    • Art der Abstimmung und das Abstimmungsergebnis

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 17.12.1995 in Kraft.

Änderungen

Beschluss-Datum Änderung
20. Januar 2007 Ordentliche Mitgliederversammlung § 6, Abs. (3) „1000,- DM“ ersetzt durch „500,- €“
20. Januar 2007 Ordentliche Mitgliederversammlung § 7, Abs. (2)  „Bote vom Grabfeld“ ersetzt durch „Rhön- u. Saalepost“